Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt den Namen „Kultur vereint e. V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Malsburg-Marzell.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit


  1. Der Verein mit Sitz in Malsburg-Marzell verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke"der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist das Angebot und die Förderungen von Kunst und Kultur in und um Malsburg-Marzell.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Angebote und Veranstaltungen wie Erlebnistage, Theater, Kleinkunst, Musik und bildende Kunst.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Skiclub Malsburg-Marzell e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser, schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch formlose, schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zweiMonate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge


  1. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
  2. Die Jahresbeiträge wurden wie folgt festgesetzt:
    1. Mitgliedsbeitrag pro Person: 10,00 EUR pro Jahr
    2. Mitgliedsbeitrag pro Familie: 20,00 EUR pro Jahr
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


  1. Die Mitglieder sind berechtigt, Vorschläge für Förderungen beim Vorstand einzureichen und an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

§ 7 Organe des Vereins


  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand


  1. Der Vorstand des Vereins iSv. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der ProtokollführerIn und dem/der KassiererIn.
  2. Der Verein wird durch ein einzelnes Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zuRechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 100,00 EUR die Zustimmung eines zweiten Mitglieds des Vorstandes erforderlich ist.
  3. Den Mitgliedern des Vorstandes kann keine Vergütung gezahlt werden.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands


  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
    5. Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr.
    6. Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands


  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands


  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfristbeträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung


  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für dasnächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
    2. Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§5);
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung


  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung


  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel derMitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassierer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgefühlt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertelnder abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die diemeisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahlentscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Skiclub Malsburg-Marzell e.V., (§ 2 Abs. 7).